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17.08.2026

Direktanspruch, Reemtsma-Anspruch – neue Entwicklungen – kein Abwarten der Insolvenz erforderlich – rechtzeitig Anträge stellen.

Wer als Unternehmer eine gesetzlich nicht geschuldete, aber in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt hat und diese vom Lieferanten – etwa wegen dessen Insolvenz oder der Berufung auf Verjährung durch den Rechnungsaussteller – nicht mehr zurückerhält, steht vor einem Problem: Das Finanzamt versagt den Vorsteuerabzug, der Leistende und Rechnungsaussteller zahlt nicht, und der Fiskus bleibt mit der Steuer ungerechtfertigt bereichert. Genau hier greift der sog. Direktanspruch (Reemtsma Direktanspruch). Dieser Beitrag erklärt Voraussetzungen, aktuelle Rechtsprechung 2024/2025 und die konkreten Handlungsschritte.

Person berechnet Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug am Taschenrechner – Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit Reemtsma-Anspruch und Direktanspruch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Direktanspruch erlaubt es, zu Unrecht in Rechnung gestellte und gezahlte Umsatzsteuer unmittelbar vom Finanzamt erstattet zu erhalten, wenn die Rückforderung beim Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist (z. B. Insolvenz, Löschung wegen Vermögenslosigkeit, Verjährung).
  • Grundlage ist die EuGH Rechtsprechung Reemtsma (Urteil v. 15.03.2007 – C 35/05), bestätigt durch EuGH-Urteile HUMDA, Schütte, H GmbH und zuletzt Greentech.
  • In Deutschland wird im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO der Anspruch gewährt; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Ermessen der Finanzverwaltung auf null reduziert.
  • Nach neuerer Finanzgerichtsrechtsprechung müssen Sie den Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht abwarten – entgegen dem restriktiven BMF Schreiben v. 12.04.2022.

Worum geht es grundsätzlich?

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG berechtigt nur die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer zum Vorsteuerabzug, die für die in Rechnung gestellte Leistung auch gesetzlich geschuldet wird. Daher kann der Leistungsempfänger eine gezahlte und nur in Rechnung gestellte, nicht aber gesetzlich für die in Rechnung gestellte Leistung geschuldete Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zivilrechtlich zurückfordern.

Der EuGH sieht in seiner sog. Reemtsma-Rechtsprechung diese zivilrechtliche Einforderung der vom Rechnungsempfänger zu viel gezahlten Umsatzsteuer als vorrangig zu ergreifende Maßnahme an.

Für den Fall, dass eine solche auf dem Zivilrechtsweg herbeizuführende Erstattung der USt durch den Rechnungsaussteller bzw. leistenden Unternehmer an den Empfänger unmöglich ist oder übermäßig erschwert wird, müssen die EU-Mitgliedstaaten allerdings nach dem EuGH-Urteil „Reemtsma“ Verfahren vorsehen, die es dem Leistungsempfänger ermöglichen, die ihm zu Unrecht in Rechnung gestellte USt unmittelbar durch die Finanzbehörde erstattet zu bekommen (sog. Direktanspruch).

Die Auszahlung durch die Finanzbehörde setzt nach der BFH-Rechtsprechung voraus, dass die entsprechende Steuer zuvor in Folge der Abführung der Steuer durch den leistenden Unternehmer vom Fiskus vereinnahmt wurde. Der Fiskus muss also keine USt erstatten, die zuvor nicht an ihn entrichtet wurde.

Das zu diesem Direktanspruch ergangene BMF-Schreiben v. 12.04.2022 legt außerordentlich hohe Hürden fest. So regelt etwa Tz. 11 des Schreibens, dass der Direktanspruch nur nachrangig gegenüber dem Verfahren zur Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG zum Tragen kommen kann. Von einer von vornherein unmöglichen oder übermäßig erschwerten Erstattung durch den Leistenden sei regelmäßig nur im Fall eines bereits mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrages über dessen Vermögen auszugehen. Die bloße Zahlungsunfähigkeit des Leistenden im Sinne der InsO genüge dafür nicht.

Tz. 12 des Schreibens bestimmt, dass über einen geltend gemachten Direktanspruch nicht entschieden werden kann, solange noch eine Inanspruchnahme des Fiskus durch den Leistenden aufgrund einer Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG rechtlich möglich ist. Daher kann nach dem BMF-Schreiben z. B. im Insolvenzverfahren regelmäßig erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über den Direktanspruch entschieden werden.

Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Finanzgerichte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der leistende Unternehmer insolvent war und seine Verpflichtung zur Rechnungsberichtigung durch ein zivilgerichtliches Urteil verneint wurde.

Das FG sah die Voraussetzungen des Direktanspruchs Anspruchs als erfüllt an. Eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren beim BFH (V R 25/25) steht noch aus.

Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Mit Urteil v. 09.04.2025, 14 K 21/24, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger, der nicht fahrlässig (oder nachlässig) gehandelt und eine gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt hat, diese im Rahmen des Direktanspruchs entsprechend der Reemtsma-Rechtsprechung des EuGH von der Finanzverwaltung verlangen kann.

Voraussetzung hierbei ist, dass eine Rückforderung der zu Unrecht überhöht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller im Hinblick darauf, dass über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, übermäßig erschwert ist.

Über den Direktanspruch ist im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO zu entscheiden, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null besteht. D.h. das Finanzamt muss den Anspruch gewähren. Schließlich muss nach dem Finanzgerichts-Urteil im Fall der Insolvenz des Leistungserbringers der Leistungsempfänger nicht zunächst den Abschluss des Insolvenzverfahrens und die zugeteilte Insolvenzquote abwarten, bis er sich mit seinem Direktanspruch an die Finanzverwaltung wenden und eine Erstattung beantragen kann (entgegen Rz. 11 des BMF-Schreibens).

Hinweise für die Praxis

Das FG-Urteil zeigt deutlich, dass der Abschluss des Insolvenzverfahrens beim leistenden Unternehmer auf keinen Fall abgewartet werden muss. Im Streitfall hatte die Klägerin lt. Finanzgericht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um vom leistenden Unternehmer eine Erstattung der zu Unrecht Umsatzsteuer zu erhalten. Sie hatte versucht, ihren Anspruch auf Umsatzsteuererstattung auf zivilrechtlichem Wege einzuklagen. Dies ohne Erfolg. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des leistenden Unternehmers nahm keine Rechnungskorrekturen vor und lehnte diese ab. Die Klägerin hatte zudem ihren Anspruch bereits 10 Jahre zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet.

Das Finanzgerichts-Urteil zeigt auch auf, dass die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung in Form des BMF-Schreibens v. 12.04.2022 (dort Rz. 12), die bloße Zahlungsunfähigkeit des Leistenden im Sinne der Insolvenzordnung genüge für die Annahme einer von vornherein unmöglichen oder übermäßig erschwerten Erstattung durch den Leistenden nicht, da für den Leistungsempfänger noch die Aussicht bestehe, den geltend gemachten Anspruch in Höhe der Quote teilweise zu erhalten, haltlos ist.

Schließlich ist entgegen Rz. 13 des BMF-Schreibens der Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt nicht akzessorisch zu dem Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistungserbringer.

Das Finanzgerichts-Urteil zeigt insgesamt, wie auch zwischenzeitlich ergangene weitere EuGH-Rechtsprechung zum Direktanspruch, dass das BMF-Schreiben vom 12.04.2022 auf äußert tönen Füßen steht. Der Finanzverwaltung ist dringend anzuraten, hier nachzubessern.

Betroffene sollten bei ihrem Finanzamt in jedem Fall Billigkeitsanträge auf Direktanspruch stellen, wenn ihre zivilrechtlichen Bemühungen, vom leistenden Unternehmer die an diesen zuviel gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, erfolglos geblieben sind. Denn das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer verlangt, dass der Fiskus nicht ungerechtfertigt mit Umsatzsteuer bereichert sein kann.

Ihre Checkliste zum Direktanspruch und Hilfestellung geben wir gern. Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir bringen gern unsere Expertise bei der Antragsstellung aber auch im Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren für Ihren Direktanspruch ein. Lassen Sie uns gern dazu unverbindlich ein erstes Gespräch führen.

Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 13.08.2026.

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